Seitenbereiche

Wann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt

Zweckbetrieb

Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.

Blindenfürsorge

Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).

Beispiele

Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.

Fazit

Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Nico Bekasinski - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen zu einem Thema? Vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit uns! Wir beraten Sie gerne zu allen steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Themen. Ihr Steuerberater in Ingelheim!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.