Steuerliche Vorsorge- und Vermögensberatung
Vorweggenommene Erbfolge
Damit sind Vermögensübertragungen unter Lebenden unter Berücksichtigung der künftigen Erbfolge zu verstehen. Aufgrund eines Vertrages soll z.B. ein Kind nach dem Willen der Eltern zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Werden im Zuge dieser Vermögensübertragungen Betriebe oder Teilbetriebe, Anteile an einer Mitunternehmerschaft oder mindestens 50 % GmbH-Anteile übertragen, können die im Gegenzug geleisteten Versorgungsleistungen an die Eltern steuerlich ggf. abziehbar sein!
Unabhängige Vermögensberatung
Wenn Sie sich auch fragen: Reicht die Rendite nach Steuern aus, um meinen Lebensstandard im Alter zu sichern? oder Habe ich mich und meine Familie ausreichend gegen existenzbedrohende Risiken abgesichert? oder Wo kann ich unabhängigen Rat erhalten? Dann lautet unsere Antwort: Bei Ihrem vermögensberatenden Steuerberater. Wir geben Ihnen individuelle und unabhängige Gestaltungsberatung von der Analyse bis zur Umsetzung!